Parkerleichterung und Parkausweise - Stoma-Welt - http://stoma-welt.cumodis.de/

Parkerleichterungen für Stomaträger

Parkerleichterungen für Stomaträger

Behindertenparkplätze und Parkerleichterungen sind zwei von vielen Maßnahmen, die der Gesetzgeber vorsieht, um die Nachteile einer Behinderung auszugleichen. Auch Stomaträger können diese Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die Grenzen sind allerdings eng gesteckt. Wir erläutern die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Parkausweise und in welchen Fällen auch Stomaträger Parkerleichterungen nutzen können.

Behindertenparkplätze – bei außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde

Auf Behindertenparkplätzen dürfen grundsätzlich nur Inhaber des blauen Parkausweis parken. Den europaweit gültigen Ausweis erhalten.

Parkerleichterungen – bei CED oder zwei Stomata

Parkerleichterungen werden Inhabern des orangefarbenen Parkausweis eingeräumt. Dieser Ausweis gilt ebenfalls euopaweit, verbietet aber das Parken auf Behindertenparkplätzen. Stattdessen erlauben sie dort für bis zu drei Stunden zu paren, wo es sonst nicht erlaubt ist, z.B. im eingeschränkten Halteverbot oder auf einem Anwohnerparkplatz.

Stomaträger erhalten den orangefarbenen Parkausweis nur dann, wenn sie gleichzeitig an einer der chronisch entzündlichen Darmerkrankungen Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind. Oder wenn sie zwei Beutel am Bauch tragen. Und auch der dafür festgestellte Grad der Beeinträchtigung (GdB) spielt eine Rolle.

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